Förderverein Burg Grimburg
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(c) Dittmar Lauer,  letzte Änderung: 26. Oktober 2002


Der Vorstand     Die Satzung    Der Verein



 

Die Satzung
des Fördervereins Burg Grimburg e.V.

§ 1
Zur Unterstützung der Erhaltung der Bausubstanz der Ruine Grimburg und zur Pflege des Heimatgedankens bezüglich der geschichtlichen Bedeutung des von Kurfürst Balduin 1330 gegründeten ehemaligen kurtrierischen Amtes Grimburg hat sich der Förderverein Burg Grimburg e.V. mit dem Sitz in Grimburg gebildet. Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Trier mit dem Namen Förderverein Burg Grimburg e.V. eingetragen werden.

§ 2
1. Gemeinnütziger Zweck des Vereins ist insbesondere die Erhaltung, Sicherung und Freistellung der Ruine Grimburg selbstlos zu fördern, das Schrifttum über Burg und Amt Grimburg zu sammeln und der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Im Rahmen dieses Aufgabengebietes berät er die Mitglieder, Förderer und strebt Veröffentlichungen von heimatgeschichtlichen Informationen und Weiterbildung der Öffentlichkeit an.
2. Der Verein setzt sich im Rahmen seiner Möglichkeiten in Zusammenarbeit mit der Ortsgemeinde Grimburg und der Verbandsgemeinde Hermeskeil bei der Nutzung und Betreuung der Burganlage ein.
3. Aufgabe des Vereins ist die Einrichtung und Betreuung eines Burg- und Hexenmuseums in Zusammenarbeit und Absprache mit der Ortsgemeinde Grimburg.
4. Dem Verein gehört eine Laienspielgruppe an mit dem Ziel von Theateraufführungen auf der Burganlage.
5. Die Einrichtung des Vereins ist gemeinnützig. Die Verfolgung eigenwirtschaftlicher Zwecke wie z.B. gewerbliche oder sonstige Erwerbszwecke ist ausgeschlossen.

§ 3
Die Mitgliedschaft können erwerben:
a) Natürliche Personen
b) Vereine, Betriebe
c) Körperschaften, Verbände und Anstalten des öffentlichen Rechts.

§ 4
Beiträge werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Beiträge sind jährlich im voraus bis spätestens 31. Januar eines jeden Jahres durch Dauerauftrag oder Einzugsermächtigung an den Verein zu überweisen.

§ 5
Der Austritt aus dem Verein kann nur jeweils zum Jahresende in schriftlicher Form erfolgen. Der Austritt wird sodann mit Ablauf des Jahres wirksam.
Bei einem Beitragsrückstand von mehr als 6 Monaten erlischt die Mitgliedschaft.

§ 6
Die Organe des Vereins sind:
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand.
Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

2.1 dem Vorsitzenden
2.2 dem Stellvertreter
2.3 dem Schriftführer
2.4 dem Kassenwart
2.5 und 7 Beisitzern.
§ 7
Eine Mitgliederversammlung muß mindestens einmal im Jahr stattfinden. Zu ihr sind alle Mitglieder eine Woche vorher schriftlich von dem Vorsitzenden unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen. Die Mitgliederversammlung bestimmt die Richtlinien, die für die Arbeiten des Vereins von grundsätzlicher Bedeutung sind. Ihre Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt.

§ 8
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Der jeweilige Ortsbürgermeister von Grimburg ist geborenes Mitglied des Vorstandes des Fördervereins Burg Grimburg e.V. Der erste und der stellvertretende Vorsitzende werden durch Wahl mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach den Richtlinien der Mitgliederversammlung und der Satzung. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben.
Der erste Vorsitzende, im Verhinderungsfalle sein Stellvertreter, vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Er ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB.

§ 9
Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist Protokoll zu führen. Dieses ist vom Protokollführer (Schriftführer), vom Vorsitzenden und einem Mitglied aus der Versammlung zu unterschreiben. Die Protokolle sind mindestens 10 Jahre aufzubewahren. Der Verein hat über seine Einnahmen und Ausgaben Rechnung zu legen. Die abgeschlossene Jahresrechnung muß von den Beisitzern überprüft werden und richtig anerkannt sein. Zur Prüfung der Jahresrechnung bestellt die Versammlung jeweils auf die Dauer eines Jahres zwei Rechnungsprüfer. Die Rechnungsprüfung hat mindestens drei Tage vor der Jahreshauptversammlung zu erfolgen. Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die in der Hauptversammlung bekannt zu geben ist. Einer der Rechnungsprüfer hat den Antrag auf Erteilung der Entlastung zu stellen, worüber die Versammlung mit einfacher Mehrheit befindet.
Satzungsänderungen dürfen nur von der Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Eine Änderung das Zweckes des Vereins ist nicht möglich. Die Satzung ist vom Vorstand und mindestens zwei weiteren Vereinsmitgliedern zu unterschreiben.

§ 10
Die Auflösung des Vereins kann nur durch die Mitgliederversammlung, zu der wenigstens 3/4 aller Mitglieder erschienen sind, einstimmig beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins fällt sein Vermögen an die Verbandsgemeinde Hermeskeil und die Ortsgemeinde Grimburg zu gleichen Teilen mit der zwingenden Auflage, dieses für den in § 2 der Satzung festgelegten gemeinnützigen Zweck zu verenden.
Die Übergabe des Vereinsvermögens haben die Empfänger dem Finanzamt schriftlich mitzuteilen und die gemeinnützige Verwendung zu bestätigen.
Die satzungsgemäße Verwendung ist dem Finanzamt auf Anforderung vom Verein und im Falle der Auflösung von den Vermögensempfängern nachzuweisen.

§ 11
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und keine sonstigen Zuwendungen aus Mittel des Vereins. Den Mitgliedern stehen keinerlei Zahlungen bei Ausscheiden oder bei Auflösen des Vereins zu. Gezahlte Mitgliederbeiträge werden nicht erstattet. Der Verein darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

§ 12
Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen. Die Satzung tritt mit dem Tage der Eintragung in Kraft.
(Anmerkung: Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Trier unter der Nummer 14 VR 1757 eingetragen)

§ 13
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dieser Satzung sich ergebenden Rechte und Pflichten ist Hermeskeil.